Mit Urteil vom 25.10.2016 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die von den Banken bei ungenehmigter Überziehung des Girokontos laut deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen neben den Überziehungszinsen berechnete Pauschalgebühr den Kunden unangemessen benachteiligen. In einer von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen eingereichten Unterlassungsklage hatten die Vorinstanzen die Auffassung vertreten, dass auch bei einer geringen und kurzfristigen Überziehung Pauschalgebühren als Preishauptabrede nicht der Kontrolle von allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen und die Klage abgewiesen.
Der XI. Senat des Bundesgerichtshof schloss sich dem gegenüber der in der von mir verfassten Revisionsbegründung dargelegten Auffassung an, dass die angegriffenen Klauseln Preisnebenabreden darstellen und in den Fällen, in denen ein Mindestentgelt pauschal erhoben wird, ein Bearbeitungsaufwand der Bank unabhängig von der Laufzeit des Darlehens auf den Kunden abgewälzt werde. Dies weiche vom wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des §488 Abs.1 Satz[nbsp]2[nbsp]BGB ab. Denn der Preis für eine geduldete Überziehung, bei der es sich um ein Verbraucherdarlehen handele, sei dem Leitbild dieser Vorschrift folgend ein Zins und damit allein eine laufzeitabhängige Vergütung der Kapitalüberlassung.
Bei den von der beklagten Bank verwendeten Klauseln ergab sich zum Beispiel bei einer geduldeten Überziehung von 10,- € für einen Tag ein Zins von 10.767,5 % per annum.
Es ist somit erneut gelungen, beim Bundesgerichtshof gegenüber Banken eine für Verbraucher günstige Entscheidung durchzusetzen.
In einer Stellungnahme hat die Bank bereits unmittelbar nach der Verkündung des Urteils angekündigt, das Mindestentgelt ab sofort nicht mehr zu berechnen und bereits berechnete Gebühren auf Antrag zurückzuerstatten.