Durch Urteil vom 21.11.2011 hat der Notarsenat des Bundesgerichthofs entschieden, dass ein Anwaltsnotar, der sein Amt gemäß § 48b BNotO für mehr als ein Jahr niederlegt, keinen Anspruch auf eine erneute Übertragung des Notaramts hat. Nach Ablauf der Pflege- bzw. Betreuungszeit (vgl. § 48 Abs. 1 BnotO) kann der Betroffene gemäß § 6b Abs. 1 Hs. 1 BnotO nur dann erneut zum Notar bestellt werden, wenn eine Notarstelle ausgeschrieben worden ist und er das Bewerbungsverfahren erfolgreich durchlaufen hat. Er hat keinen Anspruch auf Schaffung einer neuen Notarstelle. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde. Das Urteil ist hier im Volltext abrufbar.