Mit Urteil vom 15.04.2015 hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes entschieden, dass ein Gebrauchtwagenhändler einen als „TÜV-neu“ verkauften Gebrauchtwagen zurücknehmen muss. Der Käuferin steht, wie der Senat urteilt, der sofortige Rücktritt zu; eine Nacherfüllung durch den Verkäufer ist der Käuferin gemäß § 440 BGB nicht zumutbar.
Die Käuferin hatte einen 13 Jahre alten Pkw Opel Zafira mit einer Laufleistung von 144.000 km zum Preis von 5.000 € gekauft. Entsprechend der im Kaufvertrag getroffenen Vereinbarung („HU neu“) war am Tag des Fahrzeugkaufs die Hauptuntersuchung (TÜV) durchgeführt und das Fahrzeug mit einer TÜV-Plakette versehen worden. Am Tag nach dem Kauf versagte der Motor mehrfach. Die Käuferin ließ das Fahrzeug untersuchen und erklärte mit Schreiben vom 30. August 2012 die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung, hilfsweise den Rücktritt, unter anderem wegen der bei der Untersuchung festgestellten erheblichen und die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden Korrosion an den Bremsleitungen. Vor dem Rücktritt musste die Klägerin dem Verkäufer keine Gelegenheit zur Nacherfüllung geben, da sie das Vertrauen in den Gebrauchtwagenhändler verloren hatte. Denn entgegen der vereinbarten Beschaffenheit war das Fahrzeug aufgrund der massiven, ohne weiteres erkennbaren Korrosion nicht in einem Zustand, der die Erteilung einer TÜV-Plakette am Tag des Kaufvertrags rechtfertigte.
BGH, Urteil vom 15. April 2015 – VIII ZR 80/14