Mit Urteil vom 17.06.2015 hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes entschieden, dass bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Heizöl das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht nach § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB aF (=Fassung vom 2. Dezember 2004; nahezu wortgleich nunmehr in § 312g Abs. 1 Nr. 8 BGB) ausgeschlossen ist.
Denn kennzeichnend für diese Ausnahmevorschrift von § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB aF ist, dass der spekulative Charakter den Kern des Geschäfts ausmacht. Einen solchen spekulativen Kern weist der Ankauf von Heizöl durch den Verbraucher (§ 13 BGB) jedoch nicht auf. Das Amtsgericht und auch das Berufungsgericht hatten noch dem Heizöllieferanten (Unternehmer i.S.v. § 14 BGB) Recht gegeben, also ein Widerrufsrecht des Verbrauchers verneint. Ausgeschlossen ist der Widerruf jedoch auch, wenn sich das gelieferte Heizöl mit dem bereits beim Kunden im Tank befindlichen Heizöl vermischt (Urt. v. 17.06.2015 – VIII ZR 249/14, Tz. 24), denn es könnte dadurch die nach der DIN-Norm erforderlichen Eigenschaften verlieren. Der Widerruf ist also nur bis zum Einfüllen des Heizöles in den Tank des Verbrauchers möglich.