Prof. Dr. Vorwerk hat Anfang Oktober 2015 dem Bundesgerichtshof die Begründung der Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des OLG Stuttgart im Verfahren des Hedgefonds Pendragon (Master) Fund Ltd. und der Porsche SE vorlegt (OLG Stuttgart, Beschluss v. 30.01.2015 – Az. 5 W 48/13).
Pendragon fordert von Porsche rd. 195 Mio. US$ als Schadensersatz, die dem Fonds durch den gescheiterten Versuch der Porsche SE im Jahre 2008 die Volkswagen AG zu übernehmen entstanden sind. Diesen Schadensersatz forderte Pendragon im Wege der Klage vor einem Gericht in London (Vereinigtes Königreich). Porsche hat seinerseits eine Fesststellungsklage in Stuttgart erhoben, mit dem Ziel festzustellen keinen Schadensersatz zu schulden. Das OLG Stuttgart entschied im durch die Beschwerde angefochtenen Beschluss, dass die Sache in Deutschland zu verhandeln sei, da Stuttgart das zuerst angerufene Gericht im Sinne von Art. 27 Brüssel I-VO (nunmehr Art. 29 Brüssel Ia-VO) sei. Pendragon bekämpft die Auffassung des OLG Stuttgart vor dem Bundesgerichof weiter. Der Bundesgerichtshof wird sich mit der Auslegung der Normen des europäischen Prozessrechts zu befassen haben. Zudem wird zu entscheiden sein, ob die Einleitung eines außergerichtlichen Verfahrens in einem europäischen Mitgliedsstat eine verfahrenseinleitende Maßnahme im Sinne von Art. 30 Brüssel I-VO ist.