Prof. Dr. Vorwerk

Europäischer Gerichtshof entscheidet über den Begriff des „menschlichen Embryos“ in Art. 6 der Richtlinie 98/44/EG (Richtlinie über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen)

In der Rechtssache C 34/10 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem am 18.10.2011 verkündeten Urteil entschieden, dass ein Verfahren, das durch die Entnahme von Stammzellen, die aus einem menschlichen Embryo im Blastozystenstadium gewonnen werden, und das die Zerstörung des Embryos nach sich zieht, von der Patentierung auszuschließen ist. Lediglich die Verwendung zu therapeutischen oder diagnostischen Zwecken, die auf den menschlichen Embryo zu dessen Nutzen anwendbar ist, kann Gegenstand eines Patents sein; eine Verwendung zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung ist hingegen nicht patentierbar. Der EuGH legt den Begriff des „menschlichen Embryos“ damit weit aus, da der Unionsgesetzgeber jede Möglichkeit der Erteilung eines Patents ausschließen wollte, die die Menschenwürde beeinträchtigen könnte. Dies folgt, so der EuGH, aus der Auslegung der Richtlinie nach Zusammenhang und Ziel ihrer Entstehung. Zugleich betont der Gerichtshof, dass er nicht dazu berufen ist, Fragen medizinischer oder ethischer Natur zu entscheiden.

Dass ein Urteil in diesem Sinn hat ergehen können, hatte sich nach dem Schlussantrag des Generalanwalts Yves Bot angedeutet. Obwohl der Gerichtshof an den Schlussantrag des Generalanwalts nicht gebunden ist, folgt er in seinen Entscheidungen häufig der Auffassung des Generalanwalts.

Der EuGH hat damit die Vorlagefragen des Bundesgerichtshofes (BGH) beantwortet. Der BGH wird nun über den Rechtstreit abschließend entscheiden. Er ist im Rahmen seiner Entscheidung an die vom EuGH gefundene Auslegung der Richtlinie 98/44/EG (Richtlinie über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen), insbesondere zum Begriff des „menschlichen Embryos“ gebunden.

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Quelle: u.a. Verwendung der Pressemeldung Nr. 112/11 des EuGH