Mit Beschluss vom 18.12.2012 (Az.[nbsp] X ZB 6/12) hat der Patentsenat des Bundesgerichtshofes entschieden, dass im Patentnichtigkeitsverfahren im Rahmen typisierender Betrachtungsweise auch die Kosten des dort mitwirkenden Rechtsanwalts gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO erstattungsfähig sind, wenn neben dem Nichtigkeitsverfahren ein Verletzungsverfahren anhängig ist.
Die Beklagte des Patentnichtigkeitsverfahrens wurde von ihren Patent- und Rechtsanwälten jeweils im Verletzungs- und Nichtigkeitsverfahren vertreten. Beide Verfahren liefen – wie das in der Regel der Fall ist – zeitgleich. Nach Abschluss des Verfahrens, in dem die Klägerin des Nichtigkeitsverfahrens unterlegen war, hatte das Patentgericht die Kosten des im Nichtigkeitsverfahren vertretenden Rechtsanwalts nicht als angemessene Rechtsverfolgungskosten für erstattungsfähig gehalten.
Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung aufgehoben und die Erstattung jener Kosten angeordnet.