Mit Beschluss vom 18.0.8.2015 hat der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes entschieden, dass jeder Patentinhaber, der gegen eine im Einspruchsverfahren des Deutschen Patent- und Markenamtes getroffene Entscheidung Beschwerde einlegt eine Beschwerdegebühr (Gebührenverzeichnis PatKostG Nr. 401 100) zu entrichten hat.
Erheben mehrere Beteiligte Beschwerde und ist nur eine Gebühr entrichtet worden, so ist zu prüfen, ob die entrichtete Gebühr einem Beschwerdeführer zugeordnet werden kann. Hängt die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtschutzes nicht nur von der Einzahlung einer Gebühr ab, sondern wird ohne Weiteres gesetzlich die Nichtvornahme des entsprechenden Rechtsbehelfs fingiert, wenn die Gebührenzahlung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist erfolgt, ist es zur Vermeidung unzumutbarer Härten in Konstellationen wie der hier vorliegenden geboten, den Versuch zu unternehmen, die geleistete einfache Gebühr einem der Beschwerdeführer zuzuordnen, um zumindest diesem den Zugang zu einer sachlichen Prüfung seines Anliegens zu eröffnen. Hier darf kein zu strenger Maßstab angelegt werden, da sonst der Zugang zu einer gerichtlichen Instanz in einer nicht mehr mit dem Rechtsstaatsgebot zu vereinbarenden Weise erschwert wird.