Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 02.10.2012 (BGH, Beschluss v. 02.10.2012-XI ZB 12/12) entschieden, dass die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 2 S. 1 KapMuG vorliegen. Gemäß dieser Vorschrift hat das Rechtsbeschwerdegericht den Beigeladenen den Eingang einer Rechtsbeschwerde gegen einen Musterentscheid mitzuteilen, wenn diese an sich statthaft ist und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt wurde. Dies setzt lediglich voraus, dass von einem beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens die Rechtsbeschwerde in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt wurde und der Rechtsbeschwerdeführer beschwert ist. Der Eingang der Rechtsmittelbegründung muss vom Rechtsmittelgericht nicht abgewartet werden, um die Mitteilung nach § 15 Abs. 2 S. 1 KapMuG zu veranlassen.
Damit läuft ab Zustellung dieser Mitteilung die einmonatige Notfrist, binnen derer die Beigeladenen, die bisher nicht dem Rechtsbeschwerdeverfahren beigetreten sind, noch beitreten können.
Der Beschluss ist hier abrufbar: BGH, Beschluss vom 02.10.2012-XI ZB 12/12.