Der u.a. für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes verhandelt am 17.09.2013 über Ansprüche atypischer stiller Gesellschafter auf Rückabwicklung von Beteiligungen im Wege des Schadensersatzes. Die Kläger haben sich als atypische stille Gesellschafter im Rahmen einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft an der beklagten Aktiengesellschaft beteiligt, die im Leasinggeschäft tätig ist.
Die Vorinstanzen haben das vorrangig auf Rückabwicklung ihrer Beteiligung gerichtete Begehren der Kläger abgewiesen. In seiner Begründung stellt das Berufungsgericht fest, dass auch auf eine stille Gesellschaft die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft anwendbar seien; es sei einem Gesellschafter verwehrt, gegen die in Vollzug gesetzte Gesellschaft im Wege des Schadensersatzes einen Anspruch auf Rückabwicklung der Beteiligung und Rückzahlung der geleisteten Einlage geltend zu machen. Vielmehr sei er regelmäßig – und auch dann, wenn er täuschungsbedingt zum Abschluss des Gesellschaftvertrages veranlasst wurde – auf seinen Abfindungsanspruch nach Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses beschränkt. Zwar stünden bei einer zweigliedrigen stillen Gesellschaft die Grundsätze – nach der Rechtsprechung des II. Zivilsenats (II ZR 6/06 und II ZR 354/02) aus dem Jahr 2004 – über die fehlerhafte Gesellschaft einem Anspruch auf Rückgewähr der Einlage dann nicht entgegen, wenn der Inhaber des Handelsgeschäfts verpflichtet sei, den stillen Gesellschafter im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte dieser den Gesellschaftsvertrag nicht geschlossen. Hier sei jedoch eine mehrgliedrige stille Gesellschaft in Form einer Publikumsgesellschaft betroffen, bei der die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft einem Schadensersatzanspruch des Gesellschafters auf Rückgewähr der Einlage entgegenstünden. Diese Erwägungen werden Gegenstand der Revisionsverhandlung sein.
Mit ihrer in der Sache II ZR 320/13 vom Senat, in der Sache II ZR 383/12 vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, verfolgen die Kläger ihre Schadensersatzansprüche weiter. Die Verfahren haben Bedeutung für eine Vielzahl von Kapitalanlegern, da sowohl beim Bundesgerichtshof wie auch bei den Instanzgerichten noch eine Vielzahl von Verfahren mit vergleichbarem Sachverhalt anhängig sind.
Verfahren 1
- BGH, Az: II ZR 320/12
- LG München I – Urteil vom 23. April 2012 – 35 O 15133/11
- OLG München – Beschluss vom 19. September 2012 – 7 U 2261/12
Verfahren 2
- BGH, Az: II ZR 383/12
- LG München I – Urteil vom 30. April 2012 – 28 O 18923/11
- OLG München – Urteil vom 28. November 2012 – 20 U 2232/12
Quelle: u.a. Terminhinweis Nr. 140/2013 des Bundesgerichtshofes