Prof. Dr. Vorwerk

Vergesellschaftung großer Wohnimmobilien in Berlin – Anwendung von Art. 15 GG

Anlässlich des bevorstehenden Volksbegehrens zur Vergesellschaftung von Wohnungen großer privater Unternehmen nach Artikel 15 GG wird in der Öffentlichkeit eine kontroverse Debatte geführt. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen des Bundeslandes Berlin hat wegen des Volksbegehrens drei Verfassungsrechtler um erste Einschätzungen gebeten, da die Frage juristisches Neuland ist. Prof. Dr. Vorwerk hat ein Gutachten zur Möglichkeit zur Enteignung von[nbsp]Wohnimmobilien erstellt. Die zwei weiteren Gutachten stammen von Dr. Jörg Beckmann und Dr. Reiner Geulen.

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Pauschales Entgelt für geduldete Kontoüberziehung unzulässig

Mit Urteil vom 25.10.2016 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die von den Banken bei ungenehmigter Überziehung des Girokontos laut deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen neben den Überziehungszinsen berechnete Pauschalgebühr den Kunden unangemessen benachteiligen. In einer von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen eingereichten Unterlassungsklage hatten die Vorinstanzen die Auffassung vertreten, dass auch bei einer geringen und kurzfristigen Überziehung Pauschalgebühren als Preishauptabrede nicht der Kontrolle von allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen und die Klage abgewiesen.

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BGH: Keine Vergütungsfestsetzung gemäß § 11 RVG für Patentanwälte

Der Bundesgerichtshof hat mit zwei Beschlüssen vom 25.08.2015 entschieden, dass die Vergütung eines Patentanwalts für die Vertretung einer Partei im gerichtlichen Verfahren nicht gemäß § 11 RVG gegen den Auftraggeber festgesetzt werden kann.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Antragsteller wirkte für die Antragsgegnerin als Patentanwalt an einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit, in dem die Antragsgegnerin wegen Verletzung eines europäischen Patents auf Unterlassung in Anspruch genommen wurde. Die Parteien des Verfügungsverfahrens schlossen einen Vergleich, in dem die Kosten des Verfahrens und des Vergleichs gegeneinander aufgehoben wurden. Der Antragsteller hat einen Antrag auf Festsetzung der Vergütung für seine Mitwirkung nach § 11 RVG gestellt, den das Landgericht zurückgewiesen hat. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Festsetzungsantrag weiter.

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BGH: Sofortiger Rücktritt bei fehlender Verkehrssicherheit eines als „TÜV neu“ verkauften gebrauchten Fahrzeugs

Mit Urteil vom 15.04.2015 hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes entschieden, dass ein Gebrauchtwagenhändler einen als „TÜV-neu“ verkauften Gebrauchtwagen zurücknehmen muss. Der Käuferin steht, wie der Senat urteilt, der sofortige Rücktritt zu; eine Nacherfüllung durch den Verkäufer ist der Käuferin gemäß § 440 BGB nicht zumutbar.

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Private Gläubiger vor BGH erfolgreich – Argentinien muss Anleger auszahlen

Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich erneut in zwei Verfahren damit beschäftigt, ob die Republik Argentinien die Erfüllung von Zahlungsansprüchen privater Gläubiger aus von ihr begebenen Inhaberschuldverschreibungen unter Berufung auf den von ihr wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand oder wegen der mit der Mehrheit der Gläubiger freiwillig zustande gekommenen Umschuldung verweigern kann.

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BGH zu Anforderungen an „Made in Germany“ Kondome

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat mit Beschluss vom 27.11.2014 entschieden, dass ein Kondom nur dann die Anforderungen des Labels „Made in Germany“ erfüllt, wenn das Produkt zu wesentlichen Teilen in Deutschland hergestellt wird.

Nicht ausreichend ist, wenn die Kondome aus Fernost nach Deutschland importiert werden, hier einer Dichtigkeits- und Qualitätskontrolle unterzogen werden, um sodann das Label „Made in Germany“ zu bekommen. Ein Kondomhersteller sah in den so in Deutschland vertriebenen Kondomen eine Irreführung der Verbraucher, klagte und bekam sowohl in den Vorinstanzen als auch beim Bundesgerichtshof recht (BGH, Az. I ZR 16/14). Nur Kondome, die auch in Deutschland hergestellt und nicht nur geprüft werden sind demnach Kondome „Made in Germany“.

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