Prof. Dr. Vorwerk

Rezension zur 10. Auflage Prozessformularbuch in Advoice

Frau Rechtsanwältin Tanja Fuß hat für die Zeitschrift Advoice (Ausgabe 1/2015) die 10. Auflage des von Professor Dr. Vorwerk herausgegebenen Prozessformularbuchs rezensiert. Die Rezension kommt zu dem Fazit „Der „Vorwerk“ ist ein hervorragendes Basiswerk für forensisch tätige Rechtsanwälte. Er eignet sich für „Alte Hasen“ genauso wie für Berufseinsteiger.“

Die vollständige Rezension ist online verfügbar (S. 62)

BGH Pressemitteilung zur Telekomentscheidung

Text der Pressemitteilung des BGH zur Telekom Entscheidung:

Nr. 186/2014

Bundesgerichtshof entscheidet über Rechtsbeschwerde
nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
(KapMuG) im Telekom-Verfahren

Der u.a. für das gesetzlich geregelte Prospekthaftungsrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 21. Oktober 2014 über die Rechtsbeschwerden von Anlegern, die stellvertretend für rund 17.000 Kläger Rechtsmittel eingelegt hatten, und die Rechtsbeschwerde der Deutschen Telekom AG gegen den Musterentscheid des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Mai 2012 entschieden.

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BGH entscheidet über Telekom Rechtsbeschwerde

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Bundesgerichtshof hat am 21.10.2014 seine Entscheidung über die Rechtsbeschwerde gefaßt; diese Entscheidung ist mir am Morgen des 11.12.2014 zugestellt worden. Über den Inhalt der Entscheidung kann ich Sie noch nicht im einzelnen informieren, da ich die Entscheidungsgründe der 167 Seiten umfassenden Entscheidung noch nicht habe durcharbeiten können. Inhalt der Entscheidung ist:

Auf die Rechtsbeschwerden des Musterklägers und der auf seiner Seite Beigeladenen hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs den Musterentscheid in einem zentralen Punkt aufgehoben. Anders als das Oberlandesgericht hat er hinsichtlich der Vorgänge um die konzerninterne Übertragung der ursprünglich von der Musterbeklagten gehaltenen Aktien des US-amerikanischen Telekommunikationsunternehmens Sprint Corporation (Sprint) einen Prospektfehler bejaht. Er hat die Sache deshalb zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über noch offene – verallgemeinerungsfähige – Folgefragen zur Kausalität und zum Verschulden an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

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Ergebnisse des 70. Deutschen Juristentags

Der 70. Deutsche Juristentag fand vom 16. bis 19.09.2014 in Hannover statt. Herr Professor Vorwerk war Referent in der Abteilung Prozessrecht, die sich unter dem Thema „Sind ZPO und GVG noch zeitgemäß?“ mit der Zukunft des Zivilprozesses befasste. Die Beschlüsse der Abteilung Prozessrecht sowie der übrigen Abteilungen finden Sie hier:

Beschlüsse des 70. Deutschen Juristentags

Auf den Seiten des Deutschen Juristentags finden Sie auch die Thesen, die Gutachter und Referenten in den Abteilungen vertreten haben, und die die Grundlage der Beschlüsse bildeten.

Materialien zur Bauverfügung als eBook erschienen

Die Materialien zur Bauverfügung sind nun, wenige Tage vor dem 70. Deutschen Juristentag in Hannover, als eBook erschienen. Das eBook enhält neben der Bauverfügung Edition 1 und 2 auch den Abschlussbericht der Arbeitsgruppe Bauvertragsrecht beim Bundesministerium der Justiz vom 18.06.2013. Das Buch kann über den unten stehenden Link heruntergeladen werden und ist mit jedem gängigen eBook Reader betrachtbar. Für die Zeit des DJT ist es zudem kostenlos.

Link zum Epubli Shop

Die Bauverfügung 2. Edition

Herr Prof. Dr. Vorwerk hat das von ihm entwickelte neue verfahrensrechtliche Instrument, die sogenannte Bauverfügung überarbeitet und weiterentwickelt. Es liegt nun ein hier abrufbares Arbeitspapier vor, das die 2. Edition der Bauverfügung erläutert. Die Bauverfügung ermöglicht die schnelle Entscheidung von Streitigkeiten auf der Baustelle.

Die Bauverfügung 2. Edition

Weiterführende Informationen

Verfahrensstand in Sachen Kiefer gegen Telekom

Seit Ende Februar liegen die Schriftsätze aller Verfahrensbeteiligten beim Bundesgerichtshof vor; die Rechtbeschwerdeerwiderung wurde von der Kanzlei Prof. Vorwerk Ende Februar vorgelegt. Die Begründung der Rechtsbeschwerde durch die Deutsche Telekom AG sowie deren Rechtsbeschwerdeerwiderung sind ebenfalls durch deren Prozessbevollmächtigten eingereicht worden. Gleiches gilt für die Begründungen für die Bundesrepublik Deutschland sowie die Kreditanstalt für Wiederaufbau.

BGH: Auskunftspflicht des Handelsvertreters im Falle eines Wettbewerbsverstoßes

Der VII. Senat des Bundesgerichtshofes hat sich in seinem Urteil vom 26.09.2013 (Az. VII ZR 227/12) mit dem Umfang der Auskunftspflichten des Handelsvertreters auseinandergesetzt, der gegen ein ihm auferlegtes vertragliches Wettbewerbsverbot verstößt.

Hat der Handelsvertreter ein während der Laufzeit des Handelsvertretervertrags bestehendes Wettbewerbsverbot verletzt, kann dem Unternehmer zur Vorbereitung des Anspruchs auf Ersatz des entgangenen Gewinns ein Anspruch nach § 242 BGB gegen den Handelsvertreter auf Auskunft über die verbotswidrig für Konkurrenzunternehmen vermittelten Geschäfte zustehen, da der verbotswidrig für Konkurrenzunternehmen vermittelte Umsatz als Grundlage einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO dienen kann (Leitsatz 1) (Anschluss an BGH, Urteil vom 3. April 1996 – VIII ZR 3/95, NJW 1996, 2097, 2098).

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BVerfG: Zur Wiederbestellung von Notaren, die ihr Amt länger als ein Jahr gemäß § 48b BNotO niedergelegt haben

Mit Nichtannahmebeschluss vom 20.11.2013 hat die 2. Kammer des Ersten Senates des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die Verfassungsbeschwerde der Notarin M nicht zur Entscheidung angenommen wird (§93a Abs. 2 BVerfGG), da die Beschwerdeführerin den Grundsatz der Subsidiarität nicht beachtet hat.

Die Beschwerdeführerin M ist seit 1982 Rechtsanwältin und wurde im Jahr 1994 zur Notarin bestellt. Im Jahr 2004 gestattete die zuständige Dienstaufsichtsbehörde ihr das Notaramt länger als 1 Jahr niederzulegen (§ 48b BNotO). Im Jahr 2004 wollte die Beschwerdeführerin wieder zur Notarin bestellt werden.[nbsp] Die Dienstaufsichtsbehörde versagte die Wiederbestellung, da aufgrund der Bedarfsplanung[nbsp] keine Notarstelle ausgeschrieben sei. Die Klage gegen den, die Wiederbestellung versagenden Bescheid der Dienstaufsichtsbehörde hatte weder beim OLG noch beim BGH Erfolg.

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