Besonders in Prozessen, in denen Verbraucher Banken oder Versicherungen verklagten konnte die beklagte Bank oder Versicherung bisher verhindern, dass ein ungünstiges Urteil gegen sie ergeht – indem sie die beim BGH anhängige Revision gemäß §§ 565, 516 Absatz 1 ZPO noch bis zur Verkündung des Revisionsurteils zurück nahm oder den Anspruch anerkannte.
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BGH: Trotz Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft sind bei einer sogenannten mehrgliedrigen stillen Gesellschaft Schadensersatzansprüche möglich
Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei Fällen entschieden, dass bei einer sog. mehrgliedrigen stillen Gesellschaft die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass ein stiller Gesellschafter von dem Geschäftsinhaber Ersatz von Vermögensschäden, die ihm im Zusammenhang mit seinem Beitritt zur Gesellschaft entstanden sind, unter Anrechnung des ihm bei Beendigung seines (fehlerhaften) Gesellschaftsverhältnisses gegebenenfalls zustehenden Abfindungsanspruchs verlangen kann, wenn dadurch die gleichmäßige Befriedigung etwaiger Abfindungs- oder Auseinandersetzungsansprüche der übrigen stillen Gesellschafter nicht gefährdet sind. Der Senat ist damit der von uns in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung gefolgt.
Den Entscheidungen liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Kläger haben sich neben einer Vielzahl anderer Anleger als atypisch stille Gesellschafter an der in beiden Verfahren beklagten Aktiengesellschaft beteiligt, die im Leasinggeschäft tätig ist. Sie begehren unter Berufung auf eine fehlerhafte Aufklärung im Zusammenhang mit ihren Beitrittserklärungen in erster Linie im Wege des Schadensersatzes die Rückzahlung ihrer Einlagen.
BGH: Mündliche Verhandlung zur Rückabwicklung atypischer stiller Beteiligungen
Der u.a. für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes verhandelt am 17.09.2013 über Ansprüche atypischer stiller Gesellschafter auf Rückabwicklung von Beteiligungen im Wege des Schadensersatzes. Die Kläger haben sich als atypische stille Gesellschafter im Rahmen einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft an der beklagten Aktiengesellschaft beteiligt, die im Leasinggeschäft tätig ist.
BGH: Zum Umfang der Auskunftspflicht des Handelsvertreters
Am 26.09.2013 wird sich der u.a. für das Handelsvertreterrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes mit dem Umfang des Auskunftsanspruchs des Unternehmers gegenüber dem für ihn tätigen gewesenen, gegen ein Wettbewerbsverbot verstoßenden, Handelsvertreter (§84 HGB) befassen. Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Prof. Dr. Vorwerk in DAV Vorstand wiedergewählt
Die Mitglieder des Deutschen Anwaltvereins haben bei ihrer Mitgliederversammlung am 05.06.2013, die im Rahmen des 64. Deutschen Anwaltstags in Düsseldorf stattfand,Prof. Dr. Vorwerk für weitere vier Jahre in den Vorstand des Deutschen Anwaltvereins gewählt. Die Wahlen finden alle vier Jahre statt. Herr Prof. Dr. Vorwerk ist bereits seit 2009 Vorstandsmitglied des Deutschen Anwaltvereins.
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BGH: Keine generelle Erstattungsfähigkeit von Patentanwaltskosten bei Honorarstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 20.03.2013 entschieden, dass es sich bei der Honorarklage eines Rechts- oder Patentanwalts nicht notwendigerweise schon deswegen um eine Patentstreitsache handelt, weil der Gegenstand des zugrunde liegenden Auftrags sich auf eine Erfindung bezogen oder ein Patent oder eine Patentanmeldung betroffen hat. Dies ist vielmehr dann nicht der Fall, wenn zur Beurteilung der Frage, ob die Honorarforderung berechtigt ist, das Verständnis der Erfindung keine Rolle spielt und es deshalb keines besonderen Sachverstands bedarf, um die für die Entgeltung der dem Anwalt übertragenen Erwirkung eines technischen Schutzrechts maßgeblichen Umstände erfassen und beurteilen zu können.
BGH: Alle geldwerten Vorteile, die der Arbeitgeber von Hochschulbeschäftigten erlangt, sind Einnahmen nach § 42 Nr. 4 ArbEG
Mit Urteil vom 05.02.2013 hat der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes über die Auslegung des Begriffes der Einnahmen im Sinne von § 42 Nr. 4 ArbEG entschieden. Die Leitsätze des Urteils lauten:
1. Zu den Einnahmen im Sinne von § 42 Nr. 4 ArbEG gehören nicht nur Geldzahlungen, die dem Dienstherrn aufgrund der Verwertung der Erfindung zufließen, sondern auch alle sonstigen geldwerten Vorteile, die der Dienstherr infolge der Verwertung erlangt.
BGH: Kostenerstattung für Patentanwalt und Rechtsanwalt im Nichtigkeitsverfahren
Mit Beschluss vom 18.12.2012 (Az.[nbsp] X ZB 6/12) hat der Patentsenat des Bundesgerichtshofes entschieden, dass im Patentnichtigkeitsverfahren im Rahmen typisierender Betrachtungsweise auch die Kosten des dort mitwirkenden Rechtsanwalts gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO erstattungsfähig sind, wenn neben dem Nichtigkeitsverfahren ein Verletzungsverfahren anhängig ist.
Urteil im Verfahren Greenpeace gegen Brüstle zugestellt
Im Verfahren von Greenpeace e.V. gegen Prof. Dr. Brüstle hat der Bundesgerichtshof das Urteil (BGH, Urt. v. 27.11.2012 – X ZR 58/07) im Januar den Prozessbeteiligten zugestellt. Der Bundesgerichtshof hatte auf die Verhandlung vom 27.11.2012 in letzter Instanz über die über die Patentierung von Zellen entschieden, die aus menschlichen Stammzellen hergestellt werden.
Die Leitsätze des Urteils lauten
Rechtsbeschwerde im Kapitalanlegermusterverfahren gegen die Deutsche Telekom begründet
Prof. Dr. Vorwerk hat die Rechtbeschwerde gegen den Musterentscheid des OLG Frankfurts nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) sowie den Beitritt der zum Rechtsbeschwerdeverfahren beigetretenen Beigeladenen begründet. Die Begründung umfasst insgesamt knapp 90 Seiten und ist dem Bundesgerichtshof am 18.01.2012 vorgelegt worden. Die Begründungsfrist für die Rechtsbeschwerde gegen den Musterentscheid lief am 21.01.2012 ab.[nbsp] Zuvor haben die Musterbeklagte und der auf ihrer Seite Beigeladene noch Gelegenheit die von ihnen eingelegte Rechtbeschwerde und den Beitritt auf Seiten der Musterbeklagten zu begründen. Außerdem ist zu erwarten, dass die Musterbeklagte und die auf ihrer Seite Beigeladenen noch auf die Rechtsbeschwerdebegründung des Musterklägers antworten. Mit einer Entscheidung ist nicht vor Ende 2013 zu rechnen; möglicherweise wird der Bundesgerichtshof auch erst im Jahre 2014 entscheiden.