In Kürze wird sich der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes erneut mit einem Verfahren befassen, über das er bereits im Jahr 2010 entschieden hat. Seinerzeit hatte der Bundesgerichtshof das (erste) Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen; in den Urteilsgründen hatte der Bundesgerichtshof dem Oberlandesgericht Maßstäbe an die Hand gegeben, die bei der erneuten Entscheidung zu beachten sind (vgl. dazu BGH, Urt. v. 04.10.2011 – III ZR 32/10).
Dieses, nach Zurückverweisung ergangene, Urteil ist nun Gegenstand des Revisionsverfahrens.