Mit Urteil vom 05.02.2013 hat der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes über die Auslegung des Begriffes der Einnahmen im Sinne von § 42 Nr. 4 ArbEG entschieden. Die Leitsätze des Urteils lauten:
1. Zu den Einnahmen im Sinne von § 42 Nr. 4 ArbEG gehören nicht nur Geldzahlungen, die dem Dienstherrn aufgrund der Verwertung der Erfindung zufließen, sondern auch alle sonstigen geldwerten Vorteile, die der Dienstherr infolge der Verwertung erlangt.
2. Ein solcher Vorteil fließt dem Dienstherrn auch dann zu, wenn es ein Lizenznehmer auf eigene Kosten übernimmt, zu Gunsten des Dienstherrn ein Schutzrecht zu begründen, aufrechtzuerhalten oder zu verteidigen.
3. Zur Bewertung dieses Vermögensvorteils kann in der Regel auf die Kosten abgestellt werden, die dem Lizenznehmer für die Anmeldung, Erteilung, Aufrechterhaltung oder Verteidigung des Schutzrechts entstanden sind.
(amtliche Leitsätze)
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Kläger, zwei bei der beklagten Hochschule beschäftigte Professoren, haben der Beklagten zwei Diensterfindungen aus dem Bereich der Gentechnik gemeldet. Diese Erfindungen wurden von der Beklagten auch unbeschränkt in Anspruch genommen. 30 % der Bruttolizenzeinnahmen, die der Beklagten zufließen, kehrt sie an die Kläger aus. Die Kläger verlangen im Wege der Stufenklage Zahlung von weiteren 30 %, die die Lizenznehmerin der Beklagten aufgrund der zwischen ihr und der Beklagten abgeschlossenen Lizenzverträge zu erbringen hat. Das Landgericht (InstGE 12,264) hat die Beklagte durch Teilurteil antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil bestätigt, indem er die zulässige Revision als unbegründet zurückgewiesen hat.