Der VII. Senat des Bundesgerichtshofes hat sich in seinem Urteil vom 26.09.2013 (Az. VII ZR 227/12) mit dem Umfang der Auskunftspflichten des Handelsvertreters auseinandergesetzt, der gegen ein ihm auferlegtes vertragliches Wettbewerbsverbot verstößt.
Hat der Handelsvertreter ein während der Laufzeit des Handelsvertretervertrags bestehendes Wettbewerbsverbot verletzt, kann dem Unternehmer zur Vorbereitung des Anspruchs auf Ersatz des entgangenen Gewinns ein Anspruch nach § 242 BGB gegen den Handelsvertreter auf Auskunft über die verbotswidrig für Konkurrenzunternehmen vermittelten Geschäfte zustehen, da der verbotswidrig für Konkurrenzunternehmen vermittelte Umsatz als Grundlage einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO dienen kann (Leitsatz 1) (Anschluss an BGH, Urteil vom 3. April 1996 – VIII ZR 3/95, NJW 1996, 2097, 2098).
Auskunft kann über solche Versicherungsverträge zu erteilen sein, die von Außendienstmitarbeitern vermittelt wurden, die der Handelsvertreter bei dem Konkurrenzunternehmen nicht angeworben, aber betreut hat. (Leitsatz 3).
Demgegenüber hat der Unternehmer in diesem Fall keinen Anspruch auf Nennung von Namen und Anschriften von Versicherungsnehmern, auch nicht mit der Einschränkung eines Wirtschaftsprüfervorbehalts, denen verbotswidrig Versicherungsverträge mit dem Konkurrenzunternehmen vermittelt worden sind. (Leitsatz 2). Im Streitfall überwiegt das schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse das Informationsinteresse der Klägerin an der Nennung der Namen und Anschriften der Versicherungsnehmer. Zu berücksichtigen ist, dass eine solche Nennung nicht geeignet ist, die Vollständigkeit einer vom Beklagten erteilten Auskunft über vermittelte Verträge verlässlich zu belegen, da aus der Nennung von Namen und Anschriften von Versicherungsnehmern nicht hervorgeht, ob weitere Verträge vermittelt wurden. Zu Gunsten des Beklagten ist als gewichtig zu berücksichtigen, dass es sich bei den Namen und Anschriften der Versicherungsnehmer um Angaben handelt, die wettbewerblich besonders sensibel und die zudem auf natürliche Personen bezogen sind, deren informationelles Selbstbestimmungsrecht durch eine solche Auskunft tangiert würde.
Der dem Fall zu Grunde liegende Sachverhalt kann hier nachgelesen werden.