Der Bundesgerichtshof hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Berufungsurteil mit Beschluss vom 28.03.2012 zurückgewiesen. Damit hat das Berufungsurteil, das einen Anspruch auf Schadensersatz versagte, Bestand. Der Kläger wird gegen die Entscheidung Verfassungsbeschwerde einlegen. Details zu Verfahrensgegenstand und bisherigem Verfahrensablauf können hier nachgelesen werden.
Weiterführende Links
- BGH, Beschluss v. 28.03.2012 – III ZR 177/11
- Vorinstanz: OLG Hamm, Urt. v. 17.06.2010 – I-11 U 27/06