Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 20.03.2013 entschieden, dass es sich bei der Honorarklage eines Rechts- oder Patentanwalts nicht notwendigerweise schon deswegen um eine Patentstreitsache handelt, weil der Gegenstand des zugrunde liegenden Auftrags sich auf eine Erfindung bezogen oder ein Patent oder eine Patentanmeldung betroffen hat. Dies ist vielmehr dann nicht der Fall, wenn zur Beurteilung der Frage, ob die Honorarforderung berechtigt ist, das Verständnis der Erfindung keine Rolle spielt und es deshalb keines besonderen Sachverstands bedarf, um die für die Entgeltung der dem Anwalt übertragenen Erwirkung eines technischen Schutzrechts maßgeblichen Umstände erfassen und beurteilen zu können.
Im konkreten Fall hatte der Kläger von der Beklagten Honoraransprüche für seine Tätigkeit aus einer Patentanmeldung beim europäischen Patentamt verlangt. Die Klage war erfolglos. Danach forderte die Beklagte vom Beklagten im Wege der Kostenerstattung auch die Kosten der von ihr zusätzlich beauftragten Patentanwälte. Nachdem das Landgericht jene Patentanwaltskosten zunächst für erstattungsfähig hielt, hat das Kammergericht die Erstattungsfähigkeit verneint. Diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof bestätigt.