Der Bundesgerichtshof hat mit zwei Beschlüssen vom 25.08.2015 entschieden, dass die Vergütung eines Patentanwalts für die Vertretung einer Partei im gerichtlichen Verfahren nicht gemäß § 11 RVG gegen den Auftraggeber festgesetzt werden kann.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Antragsteller wirkte für die Antragsgegnerin als Patentanwalt an einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit, in dem die Antragsgegnerin wegen Verletzung eines europäischen Patents auf Unterlassung in Anspruch genommen wurde. Die Parteien des Verfügungsverfahrens schlossen einen Vergleich, in dem die Kosten des Verfahrens und des Vergleichs gegeneinander aufgehoben wurden. Der Antragsteller hat einen Antrag auf Festsetzung der Vergütung für seine Mitwirkung nach § 11 RVG gestellt, den das Landgericht zurückgewiesen hat. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Festsetzungsantrag weiter.
Der Bundesgerichtshof hat sich der Auffassung des Beschwerdegerichts angeschlossen und ausgeführt:
Die Vergütung des Patentanwalts kann nicht nach § 11 RVG gegen den Auftraggeber festgesetzt werden.
Der Patentanwalt ist kein Rechtsanwalt im Sinne von § 11 RVG, noch ist seine Vergütung gesetzlich bestimmt. Einer entsprechenden Anwendung der Vorschrift steht ihr Ausnahmecharakter und ihr Sinn und Zweck entgegen. § 11 RVG erlaube die Schaffung eines schnell erreichbaren Titels allein für den Rechtsanwalt, dessen Vergütung auf der Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ohne Schwierigkeiten zu bestimmen ist.
Der Auffassung, die die gegenteilige Ansicht vertritt erteilte der Bundesgerichthof ausdrücklich eine Absage.
Für eine analoge Anwendung von § 11 RVG auf Patentanwälte ist kein Raum, da es einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Von der Möglichkeit, wegen der Festsetzung der Vergütung von Patentanwälten auf die Vorschrift zu verweisen, hat der Gesetzgeber keinen Gebrauch gemacht, obwohl dies für andere Berufsgruppen geschehen ist und bei Einführung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (Gesetz vom 5. Mai 2004, BGBl. I, S. 718) die Anwendbarkeit des § 19 BRAGO seit längerem kontrovers diskutiert wurde.