Verhandlungstermin: 5. April 2011
Der Kläger nimmt die Beklagten, eine Bausparkasse und eine Bank, auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Finanzierung einer Eigentumswohnung in Anspruch.
Von Vermittlern geworben, erwarb der Kläger im Jahr 1999 zu Steuersparzwecken eine Eigentumswohnung. Zur Finanzierung des Kaufpreises nahm der Kläger bei der beklagten Bank ein tilgungsfreies Vorausdarlehen in Höhe von 99.000 DM auf, das durch zwei mit der beklagten Bausparkasse abgeschlossene Bausparverträge getilgt werden sollte. Die Auszahlung des Darlehens war nach den Vertragsbestimmungen unter anderem davon abhängig, dass der Kläger einer Mieteinnahmengemeinschaft („Mietpool“) beitrat.
Mit seiner Klage verlangt der Kläger von den Beklagten unter anderem die Rückzahlung geleisteter Zinsen sowie die Feststellung, dass aus dem Darlehensvertrag keine Zahlungsansprüche bestehen und dass ihm die Beklagten den gesamten Schaden zu ersetzen haben. Er stützt sich dabei insbesondere auf einen Schadensersatzanspruch wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat unter anderem ein vorvertragliches Aufklärungsverschulden der Beklagten hinsichtlich der Höhe der Vertriebsprovisionen verneint. Des Weiteren hat es die Begründung einer Aufklärungspflicht der beklagten Bank aus einem schwerwiegenden Interessenkonflikt abgelehnt. Ein solcher Interessenkonflikt könne sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar daraus ergeben, dass die kreditgebende Bank mit der Finanzierung eines Immobilienerwerbs einem von ihr zugleich finanzierten, notleidenden Unternehmen zur Fortführung seines Geschäftsbetriebes verhelfe und damit auf den Darlehensnehmer ein über das geschäftsübliche Maß hinausgehendes Risiko abwälze. Die Schwelle zum Entstehen einer Aufklärungspflicht über solche Umstände sei aber mit Blick auf die im Streitfall zu beurteilende wirtschaftliche Lage der Vermittlungsgesellschaft und der Mietpoolverwalterin bei Abschluss des Darlehensvertrages noch nicht überschritten gewesen.
Mit der – vom Berufungsgericht zugelassenen – Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Der Fall wird dem Senat voraussichtlich Anlass zur Prüfung der vom Berufungsgericht hinsichtlich der Vertriebsprovision verneinten Aufklärungspflichtverletzung anhand der in der Entscheidung des Senats vom 29. Juni 2010 (XI ZR 104/08, WM 2010, 1451 Rn. 15 ff.) genannten Grundsätze geben (vgl. Pressemitteilung Nr. 133/2010). Ferner wird der Senat voraussichtlich zu den insbesondere bereits mit Senatsurteilen vom 27. Januar 2004 (XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 624), vom 20. März 2007 (XI ZR 414/04, WM 2007, 876 Rn. 50) und vom 3. Juni 2008 (XI ZR 131/07, WM 2008, 1394 Rn. 18) dargelegten Voraussetzungen für die Annahme eines schwerwiegenden Interessenkonflikts der kreditgebenden Bank nochmals Stellung zu nehmen haben.