Mit Beschluss vom 22.08.2013 hat die 2. Kammer des ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts der Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers stattgegeben. Den Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 28.03.2012 (BGH, Beschluss v. 28.03.2012 – III ZR 177/11) hat das Bundesverfassungsgericht für gegenstandslos erklärt, und das vom Beschluss bestätigte Berufungsurteil aufgehoben.
Kategorie: Amtshaftungsrecht
BGH entscheidet erneut über Schadensersatzklage wegen überlanger Verfahrensdauer eines Zivilprozesses
Der Bundesgerichtshof hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Berufungsurteil mit Beschluss vom 28.03.2012 zurückgewiesen. Damit hat das Berufungsurteil, das einen Anspruch auf Schadensersatz versagte, Bestand. Der Kläger wird gegen die Entscheidung Verfassungsbeschwerde einlegen. Details zu Verfahrensgegenstand und bisherigem Verfahrensablauf können hier nachgelesen werden.
Weiterführende Links
- BGH, Beschluss v. 28.03.2012 – III ZR 177/11
- Vorinstanz: OLG Hamm, Urt. v. 17.06.2010 – I-11 U 27/06
BGH entscheidet erneut über Schadensersatzklage wegen überlanger Verfahrensdauer eines Zivilprozesses
In Kürze wird sich der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes erneut mit einem Verfahren befassen, über das er bereits im Jahr 2010 entschieden hat. Seinerzeit hatte der Bundesgerichtshof das (erste) Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen; in den Urteilsgründen hatte der Bundesgerichtshof dem Oberlandesgericht Maßstäbe an die Hand gegeben, die bei der erneuten Entscheidung zu beachten sind (vgl. dazu BGH, Urt. v. 04.10.2011 – III ZR 32/10).
Dieses, nach Zurückverweisung ergangene, Urteil ist nun Gegenstand des Revisionsverfahrens.
Die nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) tätige Prüfstelle übt kein öffentliches Amt aus
Im Gegensatz zur Entscheidung über den gemäß den Vorschriften des Treibhaus-Emissionshandelsgesetzes tätigen Verifizierer hat der gleiche Senat des Bundesgerichtshofes durch Beschluss vom 31.03.2011 (Az. III ZR 339/09) entschieden: Die im Rahmen der Zuerkennung des Zeichens „GS = geprüfte Sicherheit“ (GS-Zeichen) nach § 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) entfaltete Prüftätigkeit einer anerkannten „GS-Stelle“ nach § 11 Abs. 2 GPSG (im entschiedenen Fall: einer GmbH) stellt keine Ausübung eines öffentlichen Amtes dar.