Mit Nichtannahmebeschluss vom 20.11.2013 hat die 2. Kammer des Ersten Senates des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die Verfassungsbeschwerde der Notarin M nicht zur Entscheidung angenommen wird (§93a Abs. 2 BVerfGG), da die Beschwerdeführerin den Grundsatz der Subsidiarität nicht beachtet hat.
Die Beschwerdeführerin M ist seit 1982 Rechtsanwältin und wurde im Jahr 1994 zur Notarin bestellt. Im Jahr 2004 gestattete die zuständige Dienstaufsichtsbehörde ihr das Notaramt länger als 1 Jahr niederzulegen (§ 48b BNotO). Im Jahr 2004 wollte die Beschwerdeführerin wieder zur Notarin bestellt werden.[nbsp] Die Dienstaufsichtsbehörde versagte die Wiederbestellung, da aufgrund der Bedarfsplanung[nbsp] keine Notarstelle ausgeschrieben sei. Die Klage gegen den, die Wiederbestellung versagenden Bescheid der Dienstaufsichtsbehörde hatte weder beim OLG noch beim BGH Erfolg.