Prof. Dr. Vorwerk

Urteil im Verfahren Greenpeace gegen Brüstle zugestellt

Im Verfahren von Greenpeace e.V. gegen Prof. Dr. Brüstle hat der Bundesgerichtshof das Urteil (BGH, Urt. v. 27.11.2012 – X ZR 58/07) im Januar den Prozessbeteiligten zugestellt. Der Bundesgerichtshof hatte auf die Verhandlung vom 27.11.2012 in letzter Instanz über die über die Patentierung von Zellen entschieden, die aus menschlichen Stammzellen hergestellt werden.

Die Leitsätze des Urteils lauten

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Kann der Inhalt einer ausländischen Homepage ein Patent im Inland verletzten?

Demnächst wird sich der Bundesgerichtshof mit der Frage befassen, unter welchen Voraussetzungen der Inhalt eines Internet-Auftritt eines nicht im Inland ansässigen Unternehmens eine Patentverletzung begründen kann, der zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO führt. Die Instanzgerichte haben den Begriff des „Anbietens“ im Sinne des § 9 PatG unterschiedlich ausgelegt und regelmäßig die nationale Patenverletzung bejaht. Offen in der Rechtsprechung ist ferner, ob die bloße Abrufbarkeit einer ausländischen Internetseite im Inland zur Patentverletzung führt oder ob ein zielgerichteter Eingriff notwendig ist.

Im vorliegenden Verfahren geht es darum, ob die Abrufbarkeit eines deutschsprachigen Katalogs eines italienischen Unternehmens, der auf einer Unternehmenshomepage mit der Top-Level-Domain (TLD) .com (Commercial) genügt, um ein europäisches Patent, dass auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilt ist, zu verletzen. Die Vorinstanzen haben die Zuständigkeit deutscher Gerichte sowie die Patenverletzung bejaht.

BGH, Az.: X ZR 17/10

Verfahren über die Patentierbarkeit von embryonalen Stammzellen entschieden

Der für das Patentrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27.11.2012 abschließend über die Patentierung von Zellen entschieden, die aus menschlichen Stammzellen hergestellt werden. Das seit dem Jahr 2008 geführte Verfahren ist damit in letzter Instanz abgeschlossen.

Das Patent, dessen Rechtsbestand zu beurteilen war, wurde am 19. Dezember 1997 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet und von diesem am 29. April 1999 erteilt. Es betrifft so genannte neurale Vorläuferzellen und ihre Verwendung zur Therapie von neuralen Defekten bei Tieren und Menschen. Nach den Ausführungen in der Patentschrift stellt die Behandlung mit Vorläuferzellen eine Alternative zu der im Stand der Technik bekannten Transplantation von Nervenzellen dar. Die für die Transplantation eingesetzten Nervenzellen seien vorwiegend aus dem embryonalen Gehirn gewonnen worden. Als Ausgangsmaterial für die vom Patent geschützten Vorläuferzellen dienen demgegenüber embryonale Stammzellen. Diese können nach den Ausführungen in der Patentschrift unter anderem aus Embryonen in einem frühen Entwicklungsstadium gewonnen werden, was mit der Zerstörung der Embryonen verbunden ist.

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Neuer Verhandlungstermin im Verfahren Greenpeace e.V. ./. Brüstle bestimmt

Der Bundesgerichtshof hat den neuen Verhandlungstermin im Verfahren Greenpeace e.V. ./. Brüstle auf den 27.11.2012, 11 Uhr bestimmt. Der Bundesgerichtshof wird sein Verfahren nunmehr unter Berücksichtigung der Antworten des EuGH auf die vom Bundesgerichtshof gestellten Vorlagefragen (vgl. dazu BGH, Vorlagebeschluss vom 12.11.2009) fortführen.

Vgl. dazu Europäischer Gerichtshof entscheidet über den Begriff des „menschlichen Embryos“ in Art. 6 der Richtlinie 98/44/EG (Richtlinie über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen)

Europäischer Gerichtshof entscheidet über den Begriff des „menschlichen Embryos“ in Art. 6 der Richtlinie 98/44/EG (Richtlinie über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen)

In der Rechtssache C 34/10 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem am 18.10.2011 verkündeten Urteil entschieden, dass ein Verfahren, das durch die Entnahme von Stammzellen, die aus einem menschlichen Embryo im Blastozystenstadium gewonnen werden, und das die Zerstörung des Embryos nach sich zieht, von der Patentierung auszuschließen ist. Lediglich die Verwendung zu therapeutischen oder diagnostischen Zwecken, die auf den menschlichen Embryo zu dessen Nutzen anwendbar ist, kann Gegenstand eines Patents sein; eine Verwendung zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung ist hingegen nicht patentierbar. Der EuGH legt den Begriff des „menschlichen Embryos“ damit weit aus, da der Unionsgesetzgeber jede Möglichkeit der Erteilung eines Patents ausschließen wollte, die die Menschenwürde beeinträchtigen könnte. Dies folgt, so der EuGH, aus der Auslegung der Richtlinie nach Zusammenhang und Ziel ihrer Entstehung. Zugleich betont der Gerichtshof, dass er nicht dazu berufen ist, Fragen medizinischer oder ethischer Natur zu entscheiden.

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