Demnächst wird sich der Bundesgerichtshof mit der Frage befassen, unter welchen Voraussetzungen der Inhalt eines Internet-Auftritt eines nicht im Inland ansässigen Unternehmens eine Patentverletzung begründen kann, der zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO führt. Die Instanzgerichte haben den Begriff des „Anbietens“ im Sinne des § 9 PatG unterschiedlich ausgelegt und regelmäßig die nationale Patenverletzung bejaht. Offen in der Rechtsprechung ist ferner, ob die bloße Abrufbarkeit einer ausländischen Internetseite im Inland zur Patentverletzung führt oder ob ein zielgerichteter Eingriff notwendig ist.
Im vorliegenden Verfahren geht es darum, ob die Abrufbarkeit eines deutschsprachigen Katalogs eines italienischen Unternehmens, der auf einer Unternehmenshomepage mit der Top-Level-Domain (TLD) .com (Commercial) genügt, um ein europäisches Patent, dass auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilt ist, zu verletzen. Die Vorinstanzen haben die Zuständigkeit deutscher Gerichte sowie die Patenverletzung bejaht.
BGH, Az.: X ZR 17/10