Der VII. Senat des Bundesgerichtshofes hat sich in seinem Urteil vom 26.09.2013 (Az. VII ZR 227/12) mit dem Umfang der Auskunftspflichten des Handelsvertreters auseinandergesetzt, der gegen ein ihm auferlegtes vertragliches Wettbewerbsverbot verstößt.
Hat der Handelsvertreter ein während der Laufzeit des Handelsvertretervertrags bestehendes Wettbewerbsverbot verletzt, kann dem Unternehmer zur Vorbereitung des Anspruchs auf Ersatz des entgangenen Gewinns ein Anspruch nach § 242 BGB gegen den Handelsvertreter auf Auskunft über die verbotswidrig für Konkurrenzunternehmen vermittelten Geschäfte zustehen, da der verbotswidrig für Konkurrenzunternehmen vermittelte Umsatz als Grundlage einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO dienen kann (Leitsatz 1) (Anschluss an BGH, Urteil vom 3. April 1996 – VIII ZR 3/95, NJW 1996, 2097, 2098).