Prof. Dr. Vorwerk

Sing Akademie vor BGH erfolgreich – Singakademie erhält das Gebäude des Maxim-Gorki-Theaters in Berlin zurück

Die Sing-Akademie zu Berlin ein eingetragener Verein, ist eine 1791 gegründete Chorvereinigung, die 1817 kraft Verleihung (durch den preußischen Innenminister) die Rechte einer Korporation erlangt hatte. Sie erbaute und betrieb das als „Sing-Akademie“ bekannt gewordene Gebäude, das heute als Eigentum des beklagten Landes Berlin im Grundbuch geführt wird und vom Maxim Gorki Theater genutzt wird. Das Grundstück überließ der preußische König Friedrich-Wilhelm III. 1824 der Sing-Akademie; die Grundbucheintragung erfolgte 1828. Die Sing-Akademie meint, das Anwesen stehe immer noch in ihrem Eigentum, sei ihr jedenfalls durch die DDR rechtswidrig entzogen worden. Sie hat zunächst ein Restitutionsverfahren nach dem Vermögensgesetz eingeleitet, das derzeit bei dem Bundesverwaltungsgericht anhängig ist. Nach Zurückweisung ihres Antrags durch die zuständige Behörde hat sie parallel Grundbuchberichtigungsklage mit dem Ziel erhoben, wieder als Eigentümer eingetragen zu werden. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Kammergericht hat sie abgewiesen. Es meint, ein Grundbuchberichtigungsanspruch sei ausgeschlossen, weil die Sing-Akademie durch die DDR enteignet worden sei. Ob die Sing-Akademie sie zurückerhalte, richte sich deshalb allein nach dem Vermögensgesetz und sei in dem anhängigen Restitutionsverfahren zu klären. Zivilrechtliche Ansprüche bestünden daneben nicht.

Der V. Senat des Bundesgerichtshofs ist in seinem Urteil vom 07.12.2012 dem Berufungsgericht nicht gefolgt und hat die Entscheidung des Landgerichts wiederhergestellt. Das beklagte Land muss an der Berichtigung des Grundbuchs mitwirken und zustimmen, dass der Kläger als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen wird. Damit steht das Grundstück nebst dem darauf befindlichen Gebäude nach 52 Jahren wieder im Eigentum der Chorvereinigung.

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