Der Gerichtshof der Europäischen Union hat am 12.01.2011 über das umstrittene deutsche Stammzellpatent (Rechtssache C-34/10) verhandelt. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsverfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts zur Vorabentscheidung vorgelegt. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es auf die Auslegung des § 2 PatG an, der es verbietet, Patente für Erfindungen zu erteilen, deren gewerbliche Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde. Der Inhalt des Art. 6 der Richtlinie 98/44/EG (Richtlinie über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen) ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs in mehrfacher Hinsicht nicht eindeutig. Zunächst stellt sich die Frage, wie die Richtlinie den Begriff „menschliche Embryonen“ definiert.
Die Einzelheiten ergeben sich aus der Pressemeldung des Bundesgerichtshofs zur Vorlageentscheidung: vom 12.11.2009: “Bundesgerichtshof legt dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Fragen zur Auslegung der Biopatentrichtlinie vor (Az. BGH Xa 58/07)“. Der Vorlagebeschluss, der alle Vorlagefragen sowie die Beschlussbegründung enthält, ist im Volltext hier abrufbar.
Generalanwalt Yves Bot hat seinen Schlussantrag am 10.03.2011 gehalten.
Den Volltext des Schlussantrags finden Sie hier.
Mit einer Entscheidung des Gerichtshof der Europäischen Union ist in Kürze zu rechnen.
Quelle: u.a. Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 12.11.2009