Mit Beschluss vom 22.08.2013 hat die 2. Kammer des ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts der Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers stattgegeben. Den Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 28.03.2012 (BGH, Beschluss v. 28.03.2012 – III ZR 177/11) hat das Bundesverfassungsgericht für gegenstandslos erklärt, und das vom Beschluss bestätigte Berufungsurteil aufgehoben.
Zur Begründung hat das Bundesverfassungsgericht angeführt, dass das Berufungsurteil des OLG Hamm Abwägungsmaßstäbe grundlegend verkannt habe. Es verletze den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Entscheidung eines Rechtsstreits innerhalb angemessener Frist (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip [Art. 20 Abs. 3 GG]).
Das Verfahren ist an das OLG Hamm zurückverwiesen worden. Mit der Zurückweisung an das OLG Hamm ist das Verfahren vor dem OLG Hamm nunmehr seit 7 Jahren anhängig.
Weiterführende Links
- BVerfG, Beschluss v. 22.08.2013 – 1 BvR 1067/12
- BGH, Beschluss v. 28.03.2012 – III ZR 177/11
- Vorinstanz: OLG Hamm, Urteil v. 17.06.2011 – I – 11 U 27/06
- Details zu Verfahrensgegenstand und bisherigem Verfahrensablauf können hier nachgelesen werden.