Der III. Zivilsenat (Az.: III ZR 170/10) hat am 03.03.2011 über die Aufklärungspflicht von Finanzdienstleistern beim Erhalt von Innenprovisionen verhandelt.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger verlangt aus abgetretenem Recht von der Beklagten, einer freien Finanzdienstleisterin, wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem Medienfonds Schadensersatz nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückübertragung einer am 7. Dezember 2004 gezeichneten Beteiligung. Den Anspruch hat der Kläger im zweiten Rechtszug im Wesentlichen darauf konzentriert, dass nicht über erhaltene Vergütungen der Beklagten aufgeklärt worden sei. Zwischen den Parteien ist streitig, ob ein Auskunfts- oder ein Beratungsvertrag geschlossen wurde und in welchen Fällen über (Innen-)Provisionen Auskunft zu erteilen ist.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen- das Oberlandesgericht hat sie für begründet erachtet. Der Volltext der Entscheidung des OLG Düsseldorf (Az.: Urteil, vom 08.07.2010- I-6 U 136/09) ist hier abrufbar. Demnach liegt die Pflichtverletzung des Finanzdienstleisters in der Nichtaufklärung über (Innen-)Provisionen.
Das OLG Düsseldorf weicht mit seiner Entscheidung von der Rechtsprechung des Senatsurteils vom 15.04.2010 – III ZR 196/09 ab und hat deshalb die Revision gegen sein Urteil zugelassen.
Der BGH hat das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Über erhaltene Provisionen müssen freie Anlageberater ihren Kunden nicht ungefragt aufklären. Der Volltext des Urteils ist hier abrufbar. Die Zeitschrift JUVE hat ebenfalls über die das Verfahren und die Entscheidung berichtet.