Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich erneut in zwei Verfahren damit beschäftigt, ob die Republik Argentinien die Erfüllung von Zahlungsansprüchen privater Gläubiger aus von ihr begebenen Inhaberschuldverschreibungen unter Berufung auf den von ihr wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand oder wegen der mit der Mehrheit der Gläubiger freiwillig zustande gekommenen Umschuldung verweigern kann.
Der Bundesgerichtshof hat dies verneint. Der Bundesgerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass keine allgemeine Regel des Völkerrechts feststellbar ist, die einen Staat gegenüber Privatpersonen berechtigt, die Erfüllung fälliger privatrechtlicher Zahlungsansprüche unter Berufung auf den wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand oder wegen einer mit der Mehrheit der Gläubiger freiwillig zustande gekommenen Umschuldung zeitweise zu verweigern. Dabei hat der Bundesgerichtshof an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angeknüpft, das bereits im Jahr 2007 – auf mehrere Vorlagen des Amtsgerichts Frankfurt am Main – im Zusammenhang mit anderen Staatsanleihen der Beklagten festgestellt hatte, dass das Völkerrecht weder ein einheitliches noch ein kodifiziertes Konkursrecht der Staaten kennt (BVerfGE 118, 124). Diese Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts haben nach wie vor Gültigkeit.
BGH, Urt. v. 24.02.2015 – XI ZR 47/14, XI ZR 193/14