Im Verfahren von Greenpeace e.V. gegen Prof. Dr. Brüstle hat der Bundesgerichtshof das Urteil (BGH, Urt. v. 27.11.2012 – X ZR 58/07) im Januar den Prozessbeteiligten zugestellt. Der Bundesgerichtshof hatte auf die Verhandlung vom 27.11.2012 in letzter Instanz über die über die Patentierung von Zellen entschieden, die aus menschlichen Stammzellen hergestellt werden.
Die Leitsätze des Urteils lauten
Das deutsche Patent 197 56 864 wird unter Abweisung der weitergehenden Klage dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass
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- in den Patentansprüchen 1, 12 und 16 in den mit „a)“ und „a‘)“ beginnenden Absätzen hinter „ES-Zellen“ jeweils eingefügt wird: „aus Zelllinien“,
- in Patentanspruch 1 am Ende zusätzlich angefügt wird: „, wobei keine isolierten gereinigten Vorläuferzellen aus humanen embryonalen Stammzellen umfasst sind, bei deren Gewinnung Embryonen zerstört worden sind“,
- in den Patentansprüchen 12 und 16 jeweils am Ende zusätzlich angefügt wird: „, wobei keine humanen embryonalen Stammzellen verwendet werden, bei deren Gewinnung Embryonen zerstört worden sind“
- und die Rückbeziehung in Patentanspruch 8 sich auf die geänderte Fassung von Patentanspruch 1 bezieht.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Das Urteil ist im Volltext hier abrufbar.